zusätzliche Betreuungsleistung


Sehr geehrte Damen und Herren,
nach zwanzig Jahren Pflegegesetz Sozialgesetzbuch - SGB IX gibt es mit dem ersten und zweiten Pflegestärkungsgesetz zahlreiche Neuerungen zur Stärkung der ambulanten häuslichen Pflege. Ein wichtiger längst überfälliger Schritt zur besseren individuellen Unterstützung von Pflegebedürftigen und Familien. Es gibt ab 01.01.2015 erhebliche Leistungsverbesserungen und sogar das Bestreben überbordende Bürokratie in der Pflege abzubauen. Die Unterstützungsangebote werden ausgeweitet, und die Leistungen können passgenauer in der konkreten Situation eingesetzt werden. Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tages- und Nachtpflege, können besser miteinander kombiniert werden. Zudem können mehr zusätzliche niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden und die Zuschüsse für nötige Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel steigen deutlich an.

Seit 21 Jahren ist der Ambulante Pflegedienst unseres Verbandes in der Stadt und im Amt Burg Stargard und in den umliegenden Gemeinden im Einsatz. Wir werden uns auf die neuen Herausforderungen in der häuslichen Pflege und Betreuung sowie auf Ihre individuellen Wünsche einstellen und Ihnen weiterhin ein verlässlicher Partner sein. Jede Pflegesituation ist anders und muss individuell organisiert und erbracht werden, deshalb haben wir uns das Ziel gesetzt, Ihnen die Möglichkeit zu geben, durch ergänzende und begleitende Angebote eine weitere Stabilisierung Ihrer häuslichen Situation zu erreichen.
Mit unserem Leistungsangebot wollen wir dazu beitragen, dass Sie umfassender betreut und so lange wie es irgend möglich ist, Ihre persönliche Lebenssituation in der gewohnten Umgebung, bei Ihnen zu Hause, bewältigen können.

Falls Sie Pflege-, Betreuungs- oder zusätzlichen Hilfebedarf haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Pflegedienstleitung, Frau Tomszak oder Frau Wenzel Tel.: 039603 22791. Sie werden individuell in unserem Büro, am Walkmüllerweg 4b oder auch auf Wunsch zu Hause beraten, um mit Ihnen die gewünschte   Leistungserbringung abzustimmen.

• Datei: Musterantragsschreiben.pdf

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden ausgebaut und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Demenzkranke bekommen heute bis zu 125,- Euro sowie bei rein körperlicher Beeinträchtigung werden 125,- Euro pro Monat von der Pflegekasse gemäß § 45b SGB XI erstattet. Nicht verbrauchte Beträge können "angespart" und in den nächsten Monat übernommen werden.

Damit können Leistungen von Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege und Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote finanziert werden. Und auch die Aufwandsentschädigung für einen, nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden, der zum Beispiel beim Einkaufen, beim Arztbesuch, beim Spazierengehen, beim Rollstuhlschieben etc. begleitet oder auch beim Behördengang unterstützt. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote können künftig auch anstelle eines Teils der Pflegesachleistung, (allerdings muss ein anerkannter Ambulanter Pflegedienst die Leistungen erbringen), in Anspruch genommen werden, neue "Umwidmungsmöglichkeit" in Höhe von bis zu 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags.
Das kann in Einzelfällen je nach Wunsch und Bedarf zwischen den Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst festgelegt werden. Auch in diesem Fall wenden Sie sich an unsere Pflegedienstleitung oder fordern Sie unseren Mobilen Sozialen Hilfsdienst (MSHD) unter Tel. 039603 20452 für die Betreuungs- und Entlastungsleistung an.  

Anmerkung zur neuen Betreuungs- und Entlastungsleistung:
Unser Landesverband hat im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI per 01.01.2015 zur Zeit nur über Ambulante Pflegedienste zweckgebunden erbracht und abgerechnet werden können. Wir wünschten uns, dass die Pflege individueller gemacht wird, so wie es der Gesundheitsminister Herr Gröhe versprochen hat, damit sie den konkreten Bedürfnissen der einzelnen Pflegebedürftigen und deren häuslichen sowie familiären Umfeld besser gerecht und deren Ressourcen und Selbstbestimmung tatsächlich stärken kann.( So können Sie Ihre Betreuungsleistungen beantragen:

Was verbessert sich für die Pflege zu Hause?
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) werden ausgebaut.
Bisher wurden die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen) zum Teil aufeinander angerechnet. Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Damit steht deutlich mehr Geld für Betreuung zur Verfügung. Beispiel: Für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III stehen bis zu 3.224 Euro monatlich zur Verfügung. Auch Demenzkranke profitieren erstmals von dieser Leistung.

Neu sind auch das Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz:
Angehörige können bis zu 10 Tagen von der Arbeit fernbleiben, um in akuten Fällen die Pflege für Angehörige zu organisieren,. Hierfür besteht ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld.
Außerdem gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit von bis zu 2 Jahren.
Hier können Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit auf Wunsch bis zu 15 Stunden
reduzieren, um einen Angehörigen zu Hause pflegen zu können.

Auch die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel werden erhöht.
Oft sind es Umbaumaßnahmen wie Rollstuhlrampen, begehbare Duschen oder die Verbreiterung von Türen, die es Pflegebedürftigen ermöglichen, im eigenen Zuhause oder in einer Pflegewohngemeinschaft zu bleiben. Daher werden ab dem 1. Januar 2015 die Zuschüsse hierfür deutlich auf bis zu 4.000,- Euro pro Umbau-Maßnahme angehoben. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, können sie jetzt bis zu 16.000,- Euro pro Maßnahme erhalten. Auch die Zuschüsse für Pflegehilfsmitteln sind auf 40,- Euro je Monat angehoben worden.