Rentenbeiträge für Pflegende Angehörige


Rentenleistungen für pflegende Angehörige
Seit dem 1. Juli 2017: Pflegekasse zahlt jetzt auch Rentenbeiträge für pflegende Rentner!

Bisher zahlte grundsätzlich die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig, häuslich pflegen.

Aber jetzt haben Rentnerinnen und Renter, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen und bereits regulär Altersrente beziehen, auch einen Anspruch auf zusätzliche Rentenleistungen.
Dafür müssen sie in die Flexirente wechseln.
Die neue Regelung des Flexirentengesetzes betrifft grundsätzlich jede Pflegeperson, die Angehörige, Freunde oder Dritte nicht erwerbsmäßig pflegt.

Seit dem 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber den Weg für zusätzliche Rentenansprüche frei gemacht (Rechtsgrundlage: u.a. § 66 Absatz 3a SGB VI). Somit können Bezieher einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Rentenbeginn zusätzliche Anwartschaften erwerben.

Bei der Rentenbeitragszahlung für pflegende Rentner muss prinzipiell unterschieden werden zwischen
1. Rente bei vorgezogener Altersrente und
2. Rente bei erreichter Regelaltersgrenze
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente (ggf. mit Abschlägen) beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind Sie seit dem 01.07.2017 trotz Rentenbezug als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung (wieder) pflichtversichert. Die Pflegekasse muss unter Berücksichtigung des Pflegegrades Ihres Angehörigen, Freundes oder Dritten ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Sie abführen.

Wie funktioniert der Wechsel in einen Teilrentenbezug?
Damit die Pflegeversicherung für Sie jetzt Rentenbeiträge bezahlt, müssen Sie von der Vollrente in einen Teilrentenbezug wechseln. Im Klartext heißt das also: Sie verzichten z. B. auf 1 % Ihrer Vollrente (erhalten also nur noch 99 %) und erhalten im Gegenzug dafür Rentenbeiträge für Ihre Pflegetätigkeit bezahlt (§ 42 Absatz 2 SGB VI). Die Rente mit den zusätzlichen Zahlungen wird neu festgestellt Zum 1. Juli des Folgejahres (§ 66 Absatz 3a SGB VI). Hier muss dann auch noch ein Zuschlag durch die Rentenversicherung selbst zusätzlich hinzugerechnet werden (§ 77 Absatz 2 Satz 4 SGB VI).
Weitere Informationen zum Thema Rentenbeiträge für pflegende Rentner finden Sie auf der Homepage Pflege-durch-Angehörige.de. sowie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie ebenfalls einige Informationen. .
Da sich Rentenversicherung und Pflegeversicherung mit Infos zurück halten, können Sie sich ggf. auch bei uns beraten lassen!
P. Braun, am 20.Mai 2018
• Link: Hinweis der DRV